Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
| 1. | die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, | |
| 2. | über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, | |
| 3. | die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und | |
| 4. | die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. |
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 851c ZPO
62 Entscheidungen zu § 851c ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.07.2010 - IX ZR 132/09
Versicherungsrecht - Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung pfändungsfrei
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 22.07.2008 - 23 O 259/07
- OLG Hamm, 20.05.2009 - 20 U 135/08
Pfändbarkeit von Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
- BGH, 25.11.2010 - VII ZB 5/08
Zwangsvollstreckung - Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene - Pfändungsschutz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.08.2012 - VII ZB 2/11
Zwangsvollstreckung - Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO
- OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11
Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung von ...
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 166/07
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Pfändbarkeit von Bezügen aus ...
- BFH, 08.12.2008 - VII B 81/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: Behauptung der Verfassungswidrigkeit ...
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850k (Pfändungsschutzkonto)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)