Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 852
Beschränkt pfändbare Forderungen

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.

Rechtsprechung zu § 852 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 852 ZPO

Querverweise

Auf § 852 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 852 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 394 S. 1 (Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              §§ 1372 ff (Zugewinnausgleich in anderen Fällen) (zu § 852 II)
              § 1378 III 1 (Ausgleichsforderung) (zu § 852 II)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2303 (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils) (zu § 852 II)
          §§ 2303 ff (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils) (zu § 852 I)

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