Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
Rechtsprechung zu § 853 ZPO
21 Entscheidungen zu § 853 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 08.04.1998 - 19 W 58/97
Feststellung des Hinterlegungsgrundes
- OLG Köln, 04.07.1997 - 19 U 226/96
Grenzen der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung gepfändeter Forderungen
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- LAG Berlin, 07.09.1990 - 6 Sa 49/90
Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 - 6 U 102/09
Abweisung einer Einziehungsklage mehrerer Kläger, da allen Klageansprüchen das ...
- LG München I, 15.02.2012 - 15 O 9246/11
Verfahrensrecht - Mehrere Klagen bei identischen Beteiligten: Prozesshindernis?
- OLG Düsseldorf, 26.11.1991 - 1 Ws 1010/91
- LAG Hamm, 12.11.2009 - 16 Sa 1765/08
Pfändung einer Sozialplanabfindung bei Möglichkeit der Entgeltumwandlung
- ArbG Köln, 11.05.2011 - 2 Ca 9664/10
Hinterlegung; Pfändung von Arbeitseinkommen; gesetzlicher Forderungsübergang; ...
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 320 (Mehrfache Pfändung einer Forderung)