Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 859
Pfändung von Gesamthandanteilen

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

Rechtsprechung zu § 859 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Warenhausvermietungsgesellschaft, 21.4.86 (BGHZ 97, 392)
    §§ 705 ff BGB, § 859 I 1 ZPO, § 725 BGB, Pfändung des Anteils eines Gesellschafters am Vermögen einer GbR, Zustellung des Pfändungsbeschlusses nur an den geschäftsführenden Gesellschafters reicht aus

Literatur im Internet zu § 859 ZPO

Querverweise

Auf § 859 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 859 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 747 (Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass) (zu § 859 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 719 I (Gesamthänderische Bindung) (zu § 859 I)
            § 725 (Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger) (zu § 859 I)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2032 (Erbengemeinschaft) (zu § 859 II)

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