Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.
Rechtsprechung zu § 859 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 859 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Warenhausvermietungsgesellschaft, 21.4.86 (BGHZ 97, 392)
§§ 705 ff BGB, § 859 I 1 ZPO, § 725 BGB, Pfändung des Anteils eines Gesellschafters am Vermögen einer GbR, Zustellung des Pfändungsbeschlusses nur an den geschäftsführenden Gesellschafters reicht aus
Literatur im Internet zu § 859 ZPO
Querverweise
Auf § 859 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 747 (Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass) (zu § 859 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 (Erbengemeinschaft) (zu § 859 II)
Rechtsberatung
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