Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 860
Pfändung von Gesamtgutanteilen

(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

Rechtsprechung zu § 860 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 860 ZPO

Querverweise

Auf § 860 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 744a (Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 860 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 740 (Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  §§ 1415 ff (Vereinbarung durch Ehevertrag)
                  § 1419 I (Gesamthandsgemeinschaft)

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