Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)   
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Arten der Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Rechtsprechung zu § 866 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 866 ZPO

Querverweise

Auf § 866 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 867 (Zwangshypothek)
            § 870a (Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 932 (Arresthypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 866 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 720a I 1 b (Sicherungsvollstreckung)

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