Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871) |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Rechtsprechung zu § 866 ZPO
118 Entscheidungen zu § 866 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 08.01.2009 - 15 Wx 291/08
Sicherungshypothek; Zinsnebenforderung
- BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04
Insolvenzrecht - Wirkungen der Rückschlagsperre
- OLG Celle, 30.11.2012 - 4 W 202/12
Immobilien - Spätere Erweiterung einer Zwangshypothek im Grundbuch zulässig?
- OLG München, 03.01.2013 - 34 Wx 481/12
Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des ...
- OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11
Immobilien - Zinsbeträge gehören nicht ins Grundbuch!
- OLG München, 09.06.2010 - 34 Wx 113/09
Grundbuchverfahren: Kostenansatz für die Umschreibung einer Arresthypothek in ...
- OLG München, 25.04.2013 - 34 Wx 146/13
- VG München, 13.12.2012 - M 10 K 12.3325
Zwangssicherungshypothek; Vollstreckungsanordnung
- BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 3 Z 82/91
Unbefristete Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung einer ...
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 322 (Verfahren)