Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)   
§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Rechtsprechung zu § 869 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 869 ZPO

Querverweise

Auf § 869 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 322 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 869 ZPO:

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