Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)   
§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

Rechtsprechung zu § 871 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 871 ZPO

Querverweise

Auf § 871 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 322 (Verfahren)

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