Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 3 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 872
Voraussetzungen

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

Rechtsprechung zu § 872 ZPO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Sonderkonto Pfandgläubiger, 17.12.69 (NJW 1970, 463)
    Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der Regelungen der §§ 1 ff HintO und §§ 872 ff ZPO;
    § 812 BGB;
    § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), Voraussetzungen für fehlendes Verschulden bei Rechtsirrtum

Literatur im Internet zu § 872 ZPO

Querverweise

Auf § 872 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 872 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht