Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h)   
   Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882)   

§ 872
Voraussetzungen

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

Rechtsprechung zu § 872 ZPO

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Literatur im Internet zu § 872 ZPO

Querverweise

Auf § 872 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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