Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
(3) 1Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. 2Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
§ 872Voraussetzungen
§ 873Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 874Teilungsplan
§ 875Terminsbestimmung
§ 876Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 877Säumnisfolgen
§ 878Widerspruchsklage
§ 879Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880Inhalt des Urteils
§ 881Versäumnisurteil
§ 882Verfahren nach dem Urteil
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Rechtsprechung zu § 874 ZPO
Entscheidung zu § 874 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
Querverweise
Auf § 874 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gegenstandswert
- § 25 (Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)