Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h) |
| Titel 3 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
Rechtsprechung zu § 880 ZPO
14 Entscheidungen zu § 880 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 26.02.2009 - 5 U 71/08
Verfahrensrecht - Unwirksamkeit einer AGB-Unterwerfungserklärung
- OLG Schleswig, 01.08.2011 - 16 W 90/11
Zwangsvollstreckung - Schneeräumpflicht ist Unterlassungs-/Duldungspflicht?!
- OLG Köln, 22.12.2004 - 2 U 103/04
Insolvenzrecht - Gesetzliche Löschungsvormerkung ist insolvenzfest
- LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03
- LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
Wohnungseigentum - ZVG: Prozesskosten einer Wohngeldklage bevorrechtigt
- LG Frankfurt/Main, 06.07.2009 - 9 O 76/09
Publikumsgesellschaft: Abberufung eines Gesellschafters als Geschäftsführer einer ...
- OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 6 WF 55/10
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 17 U 201/04
Nießbrauch: Berechnung des Deckungskapitals eines erloschenen Nießbrauchs an ...
- LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)
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