Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 6 - Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i)   
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Textdarstellung

  

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379), in Kraft getreten am 01.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte15.07.2013BGBl. I S. 2379
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258

Rechtsprechung zu § 882b ZPO

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Querverweise

Auf § 882b ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Schuldnerverzeichnis
            § 882c (Eintragungsanordnung)
            § 882f (Einsicht in das Schuldnerverzeichnis)
            § 882h (Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 26 (Abweisung mangels Masse)
     
      Restschuldbefreiung
        § 303a (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung)
     
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34b (Versteigerergewerbe)
            § 34c (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung)
            § 34d (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
            § 34f (Finanzanlagenvermittler)
            § 34i (Immobiliardarlehensvermittler)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22a (Persönliche Voraussetzungen)
    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 12 (Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung)
        § 13 (Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
          § 5 (Eignung für das notarielle Amt)
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 50 (Amtsenthebung)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Zulassung und allgemeine Vorschriften
        Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
          § 7 (Versagung der Zulassung)
          § 14 (Rücknahme und Widerruf der Zulassung)
     
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59f (Zulassung)
          § 59h (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler)
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Lohnsteuerhilfevereine
          Anerkennung
            § 20 (Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)
     
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Bestellung
            § 46 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 53 (Anerkennung)
            § 55 (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler)
Was ist das?

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