Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i) |
(1) 1Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. 4Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. 5Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. 2Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) 1Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. 2Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
verzeichnisses § 882cEintragungsanordnung § 882dVollziehung der Eintragungsanordnung § 882eLöschung § 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882gErteilung von Abdrucken § 882hZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldner-
verzeichnisses § 882iRechte der Betroffenen
Rechtsprechung zu § 882d ZPO
81 Entscheidungen zu § 882d ZPO in unserer Datenbank:
- AG Bonn, 16.04.2014 - 24 M 579/14
Eintragungsanordnung, Löschung
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 22.11.2019 - 6 M 1887/19
Schuldnerverzeichnis, Eintragungsanordnung, Verwechslung, unbeteiligter Dritter, ...
- LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge
- BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16
Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des ...
- LG Wuppertal, 24.02.2022 - 16 T 277/21
Wiedereinsetzung, Widerspruchsfrist, Widerspruchsbefugnis, Insolvenzgericht, ...
- LG München I, 07.12.2021 - 16 T 13844/21
Keine Bindungswirkung der Entscheidung im Eintragungsverfahren
- BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 08.08.2014 - 24 M 1113/14
Eintragungsanordnung; Vermögensauskunft; Ratenzahlungsvereinbarung
- AG Bonn, 08.08.2014 - 24 M 1113/14
- LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19
Zwangsvollstreckungsverfahren: Kostenentscheidung nach Beendigung des Verfahrens ...
- LG Krefeld, 12.02.2021 - 7 T 87/20
Querverweise
Auf § 882d ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)