Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 886
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

Rechtsprechung zu § 886 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 886 ZPO

Querverweise

Auf § 886 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 886 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              §§ 828 ff (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)

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