Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 887 ZPO
562 Entscheidungen zu § 887 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.2008 - VII ZB 70/06
Zwangsvollstreckung
- BGH, 10.08.2006 - I ZB 99/05
Rechtsanwälte - Mehrfache Vollstreckungsgebühr
- BGH, 26.04.2007 - I ZB 82/06
Zwangsvollstreckung - Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs
- BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 328/03
Zwangsvollstreckung - Gerichtsvollzieher darf keine Bauwerke entfernen lassen
- BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04
Zwangsvollstreckung - Einwendungen des Schuldners
- OLG Düsseldorf, 19.05.2009 - 23 U 118/08
Bauvertrag - Rückforderung eines vollstreckungsrechtlichen Vorschusses
- BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 281/03
Mietrecht - Ende des Mietverhältnisses während Zwangsvollstreckungsverfahren
- KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
Zwangsvollstreckung der Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung und Erstellung ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2007 - 24 W 61/07
Zwangsvollstreckung: Gestellung einer Bürgschaft; Verurteilung in die Kosten
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61 (Inhalt des Urteils)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406b
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)