Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
Rechtsprechung zu § 888a ZPO
2 Entscheidungen zu § 888a ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Berlin, 12.03.1999 - 2 Sa 3/98
Zwangsvollstreckung: Feststellungsinteresse i.S. von § 61 Abs. 2 ArbGG nach ...
- ArbG Marburg, 10.03.1999 - 1 Ca 621/98
Ausschlussfrist
Literatur im Internet zu § 888a ZPO
Querverweise
Auf § 888a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406b
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