Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Rechtsprechung zu § 890 ZPO
- 52 Entscheidungen zu § 890 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 890 ZPO bei ibr-online
- OLG Rostock, nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung, 20.2.02
§ 929 II ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 II, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;
nach Ablauf der Frist des § 929 II ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden
- BGH, vergleichsweise Unterlassungserklärung vor Berufungsgericht, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
§ 890 II ZPO;
§ 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, "außerordentliche Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", jedoch Vorrang der Abhilfe durch das Berufungsgericht selbst (insoweit keine Geltung des § 318 ZPO) (Hinweis vgl. zur Rechtslage ab 1.1.02: «nicht zugelassene Rechtsbeschwerde», vgl. auch § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- BVerfG, Eigenberichterstattung im Internet, 9.7.97 (EuGRZ 1997, 446)
- BGH, Werbewurfsendungen, 20.12.88 (BGHZ 106, 229)
§§ 903, 1004, 862 BGB, mittelbarer Störer;
allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 1004 BGB;
§ 890 ZPO;
§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Einwurf durch beauftragte Zusteller
Literatur im Internet zu § 890 ZPO
Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 64b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406b
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 4 (Umfang der Übertragung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
- §§ 171 ff (zu § 890 I)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3
Rechtsberatung
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