Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
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Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.

Rechtsprechung zu § 892a ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 892a ZPO

Querverweise

Auf § 892a ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 892a ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 940a (Räumung von Wohnraum)

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