Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Rechtsprechung zu § 894 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bodenreformsperrvermerk, 26.3.99 (BGHZ 141, 179) 
    zur Bedeutung des § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> in Fällen umstrittener Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    zur Berücksichtigung nachträglichen Unvermögens (§ 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks (Besonderheit: Vollstreckung der Verurteilung nach § 894 ZPO);
    § 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterveräußerung indiziert das Unvermögen

  • BGH, Auflassung im Vorbehaltsvergleich, 24.4.87 (NJW 1988, 415)
    § 925 II BGB, eine Auflassung, die in einem unter Vorbehalt geschlossenen Prozeßvergleich (§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB) erklärt wird, ist unwirksam;
    § 925 I BGB, Auflassung kann auch wirksam für ein rechtlich noch nicht bestehendes Grundstück erklärt werden, für eine Klage auf Eintragungsbewilligung ist jedoch in Hinsicht auf § 28 GBO und § 894 ZPO mindestens das Vorliegen eines Veränderungsnachweises (§ 2 III GBO) erforderlich

Literatur im Internet zu § 894 ZPO

Querverweise

Auf § 894 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 898 (Gutgläubiger Erwerb)
Redaktionelle Querverweise zu § 894 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen) (zu § 894 II)
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