Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 895
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

Literatur im Internet zu § 895 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 895 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung)
          § 885 (Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung)
          § 899 (Eintragung eines Widerspruchs)

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