Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 895 ZPO
43 Entscheidungen zu § 895 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
Immobilien - Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks: Welche Anforderungen?
- OLG München, 24.02.2010 - 34 Wx 4/10
Grundbuchverfahren: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs zur Eintragung ...
- OLG Schleswig, 17.12.2009 - 2 W 184/09
Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung
- BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97
Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach ...
- OLG Brandenburg, 09.06.2009 - 5 Wx 8/08
- OLG München, 05.08.1988 - 25 W 2129/88
- BGH, 08.10.1969 - V ZR 86/69
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12
Grundbuchverfahren: Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der ...
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 25 S. 2 (zu § 895 S. 2)