Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
Rechtsprechung zu § 896 ZPO
8 Entscheidungen zu § 896 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers
- BayObLG, 13.02.2004 - 1Z BR 94/03
Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren - Umfang der ...
- BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
BGB § 2369; EGBGB Art. 25; ÖsterABGB § 547 Satz 3, § 799, § 819
- BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00
Beschwerdeberechtigung des Steuerfiskus im Erbscheinseinziehungsverfahren
- BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"
- BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98
Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben
- OLG Dresden, 22.05.2002 - 11 U 2686/01
Auftrag; Aufwendungsersatz; GmbH; Schuld des Gesellschafters
- OLG Hamm, 09.05.1977 - 15 W 473/76
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