Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
Rechtsprechung zu § 897 ZPO
3 Entscheidungen zu § 897 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie ...
- BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 58/97
Verurteilung des Schuldners zur Löschungsbewilligung und Übergabe des ...
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