Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 899
Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

Rechtsprechung zu § 899 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 899 ZPO

Querverweise

Auf § 899 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 899 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)

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