Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 901 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 901 ZPO
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Querverweise
Auf § 901 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 90 (Vollstreckung des Bußgeldbescheides)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463b
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Eidesstattliche Versicherung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 16 (Ersatzzwangshaft)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 390 II 2 (Folgen der Zeugnisverweigerung) (zu §§ 901 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 888 I 3 (Nicht vertretbare Handlungen) (zu §§ 901 ff)
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