Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
§ 901
Erlass eines Haftbefehls

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

Rechtsprechung zu § 901 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 901 ZPO

Querverweise

Auf § 901 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 758a (Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit)
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 915 (Schuldnerverzeichnis)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeines
              § 284 (Eidesstattliche Versicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 901 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 390 II 2 (Folgen der Zeugnisverweigerung) (zu §§ 901 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 I 3 (Nicht vertretbare Handlungen) (zu §§ 901 ff)

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