Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
Die Haft ist unstatthaft:
| 1. | gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. |
Rechtsprechung zu § 904 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 904 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 904 ZPO
Querverweise
Auf § 904 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 90 (Vollstreckung des Bußgeldbescheides)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463b
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Eidesstattliche Versicherung)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 24 (Zwangshaft)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 16 (Ersatzzwangshaft)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 (Fahrverbot)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 46 III (zu § 904 Nr. 1)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 38 I (zu § 904 Nr. 1)
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