Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 904
Unzulässigkeit der Haft

Die Haft ist unstatthaft:

1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
2. (weggefallen)
3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

Rechtsprechung zu § 904 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 904 ZPO

Querverweise

Auf § 904 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
        § 16 (Eidesstattliche Versicherung)
     
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Die einzelnen Zwangsmittel
          § 24 (Zwangshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 904 ZPO:

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