Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
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Haftunterbrechung

Die Haft wird unterbrochen:

1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
2. (weggefallen).

Literatur im Internet zu § 905 ZPO

Querverweise

Auf § 905 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
        § 16 (Eidesstattliche Versicherung)
     
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Die einzelnen Zwangsmittel
          § 24 (Zwangshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 905 ZPO:

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