Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
§ 906
Haftaufschub

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

Literatur im Internet zu § 906 ZPO

Querverweise

Auf § 906 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
        § 16 (Eidesstattliche Versicherung)
     
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Die einzelnen Zwangsmittel
          § 24 (Zwangshaft)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeines
              § 284 (Eidesstattliche Versicherung)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)

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