Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
Rechtsprechung zu § 909 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 909 ZPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 909 ZPO
Querverweise
Auf § 909 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 90 (Vollstreckung des Bußgeldbescheides)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463b
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Eidesstattliche Versicherung)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 24 (Zwangshaft)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 16 (Ersatzzwangshaft)
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