Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   
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§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 3In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften05.10.2021BGBl. I S. 4607
01.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft26.03.2007BGBl. I S. 358
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198
01.07.2004Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)05.05.2004BGBl. I S. 718

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Querverweise

Auf § 91 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Ordnungsgelder
              § 335a (Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 91 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 123 (Kostenerstattung) (zu §§ 91 ff)
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 238 IV (Verfahren bei Wiedereinsetzung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 III 2 (Klagerücknahme)
            § 281 III (Verweisung bei Unzuständigkeit)
          Urteil
            § 308 II (Bindung an die Parteianträge) (zu §§ 91 ff)
          Versäumnisurteil
            § 344 (Versäumniskosten)
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 494a (Frist zur Klageerhebung)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
                  § 1438 II (Haftung des Gesamtguts)
                  § 1441 Nr. 3 (Haftung im Innenverhältnis)
                  § 1443 (Prozesskosten)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1460 (Haftung des Gesamtguts)
                  § 1463 Nr. 3 (Haftung im Innenverhältnis)
                  § 1465 (Prozesskosten)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 126 III 2 (Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz) (zu §§ 91 ff)
Was ist das?

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