Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
| 1. | die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder | |
| 2. | der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist. |
Rechtsprechung zu § 915a ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 915a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 915a ZPO
Querverweise
Auf § 915a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Eidesstattliche Versicherung und Haft
- § 915g (Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
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