Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn dargelegt wird, dass die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.
(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht.
Rechtsprechung zu § 915b ZPO
9 Entscheidungen zu § 915b ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 1/07
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; ...
- BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 51/00
Begriff des Vermögensverfalls
- VG Berlin, 03.12.2010 - 3 K 11.09
Keine Namensänderung bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03
Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen ...
- BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96
- OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05
Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis
- OLG Brandenburg, 22.07.2002 - 11 VA 29/01
Zulässigkeit eines Antrags auf Auskunft darüber, ob über das Vermögen des ...
- OLG Brandenburg, 07.08.2001 - 11 VA 21/01
Anfechtung der Verweigerung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften im ...
- OLG Rostock, 21.03.2001 - 2 U 55/00
Veröffentlichung eines "Schuldnerspiegels" im Internet
Literatur im Internet zu § 915b ZPO
- § 915b ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeines
- § 284 (Eidesstattliche Versicherung)
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