Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
§ 915d
Erteilung von Abdrucken

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.

(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

Rechtsprechung zu § 915d ZPO

1 Entscheidungen zu § 915d ZPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 915d ZPO

Querverweise

Auf § 915d ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 915e (Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz)
          § 915f (Überlassung von Listen; Datenschutz)
          § 915h (Verordnungsermächtigungen)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeines
              § 284 (Eidesstattliche Versicherung)

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