Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Rechtsprechung zu § 916 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 916 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 916 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 82 (Geltung für Nebenverfahren) (zu §§ 916 ff)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 542 II 1 (Statthaftigkeit der Revision) (zu §§ 916 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 Nr. 6 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu §§ 916 ff)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- § 1041 (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) (zu §§ 916 ff)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
- § 29 (Arreste und Zwangsvollstreckungen) (zu §§ 916 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 230 II, III (Grenzen der Selbsthilfe)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
- Art. 31 (zu §§ 916 ff)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 47 (zu §§ 916 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
- Art. 24 (zu §§ 916 ff)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 I 1 Nr. 1 (Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz) (zu §§ 916 ff)
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