Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Rechtsprechung zu § 916 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 916 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 916 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 916 ZPO
- Zur Sicherung der Rückgewinnungsansprüche des Sachversicherers durch den dinglichen Arrest
von Dr. Stefan Spielmann / Christina Eckes (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2008, 459 ff.
über www.bld.de - § 916 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 916 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 82 (Geltung für Nebenverfahren) (zu §§ 916 ff)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 542 II 1 (Statthaftigkeit der Revision) (zu §§ 916 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 Nr. 6 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu §§ 916 ff)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- § 1041 (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) (zu §§ 916 ff)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 29 (Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung) (zu §§ 916 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 230 II, III (Grenzen der Selbsthilfe)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
- Art. 31 (zu §§ 916 ff)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 47 (zu §§ 916 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
- Art. 24 (zu §§ 916 ff)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 I 1 Nr. 1 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes) (zu §§ 916 ff)
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