Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
§ 916
Arrestanspruch

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Rechtsprechung zu § 916 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 916 ZPO

Querverweise

Auf § 916 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 916 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 82 (Geltung für Nebenverfahren) (zu §§ 916 ff)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 542 II 1 (Statthaftigkeit der Revision) (zu §§ 916 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 6 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu §§ 916 ff)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Zuständigkeit des Schiedsgerichts
          § 1041 (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) (zu §§ 916 ff)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG)
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 29 (Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung) (zu §§ 916 ff)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 I 1 Nr. 1 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes) (zu §§ 916 ff)

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