Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
Rechtsprechung zu § 917 ZPO
270 Entscheidungen zu § 917 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03
Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der ...
- OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12/13
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 117/06
Zureichender Arrestgrund i.S. des § 917 Abs. 2 ZPO bei Vollstreckung eines ...
- OLG Jena, 18.01.2006 - 6 U 442/05
Arrestgrund; Verwirkung; Gesellschafterpflichten
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2011 - 13 SaGa 2/10
Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO - Begehung einer ...
- OLG Dresden, 07.12.2006 - 21 UF 410/06
Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs
- OLG Hamm, 16.08.2006 - 20 U 84/06
Kein automatischer Arrestgrund nach § 917 ZPO bei Schadensersatzansprüchen ...
- OLG Frankfurt, 09.11.2009 - 19 W 71/09
Arrestgrund nach § 917 ZPO
- OLG Hamm, 15.02.2006 - 8 WF 54/06
Zugewinnausgleich: Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen
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Literatur im Internet zu § 917 ZPO
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 230 II, III (Grenzen der Selbsthilfe)