Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
§ 919
Arrestgericht

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

Rechtsprechung zu § 919 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 919 ZPO

Querverweise

Auf § 919 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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