Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Rechtsprechung zu § 91a ZPO
- 199 Entscheidungen zu § 91a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Urteilsbesprechungen zu § 91a ZPO bei ibr-online
- BGH, Erfüllung vor Klagezustellung, 22.11.01 (NJW 2002, 680)
§ 91a ZPO, Gericht ist nicht gehalten, weitere Sachaufklärung zu betreiben;
§ 91a ZPO, bei nicht erschöpfender Kostenentscheidung kann materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch in einer neuen Klage geltend gemacht werden;
(Hinweis: beachte zur Problematik der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Neuregelung in § 269 III 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Kündigung wegen zu geringen Bierumsatzes, 14.1.88 (NJW-RR 1988, 651)
§ 717 II ZPO nicht analog anwendbar bei Erledigungserklärung in der Berufung, § 91a ZPO;
pVV bei Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils, § 276 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr auch § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 91a ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 91a ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631 (Aufhebung einer Ehe)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 14 (Musterentscheid)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 91a II)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 91a I)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (9)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?