Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Rechtsprechung zu § 91a ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Erfüllung vor Klagezustellung, 22.11.01 (NJW 2002, 680)
    § 91a ZPO, Gericht ist nicht gehalten, weitere Sachaufklärung zu betreiben;
    § 91a ZPO, bei nicht erschöpfender Kostenentscheidung kann materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch in einer neuen Klage geltend gemacht werden;
    (Hinweis: beachte zur Problematik der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Neuregelung in § 269 III 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Kündigung wegen zu geringen Bierumsatzes, 14.1.88 (NJW-RR 1988, 651)
    § 717 II ZPO nicht analog anwendbar bei Erledigungserklärung in der Berufung, § 91a ZPO;
    pVV bei Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils, § 276 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr auch § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 91a ZPO

Querverweise

Auf § 91a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93d (Kosten bei Unterhaltsklagen)
            § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
          § 631 (Aufhebung einer Ehe)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 91a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 91a I)
          Prozesskosten
            § 98 S. 2 (Vergleichskosten)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 III (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 91a I)
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 91a I)
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 91a I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 III 3 (Klagerücknahme)
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 91a II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 91a II)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 91a I)

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