Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
Rechtsprechung zu § 91 ZPO
- 1010 Entscheidungen zu § 91 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 91 ZPO im Volltext bei

- 54 Urteilsbesprechungen zu § 91 ZPO bei ibr-online
- BGH, Anwalt des Prozeßunfähigen, 4.3.93 (BGHZ 121, 397)
§ 91 ZPO, Veranlasserprinzip, Kostenhaftung auch der prozeßunfähigen Partei, keine Haftung des Anwalts;
§ 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zulässigkeit und Begründetheit einer (im Gesetz nicht vorgesehenen) "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (hier bejaht)
- OLG Frankfurt, Bremsgestänge, 7.5.92 (NVwZ-RR 1992, 351)
§ 91 I 1 ZPO, ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen-Privatgutachtens auf Seiten des Beklagten, veranlaßt durch ein klägerisches Privatgutachten
- BGH, Kindesentziehung - Detektivkosten, 24.4.90 (BGHZ 111, 168)
§§ 823 I, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von Aufwendungen als "Schaden";
§§ 91 ff ZPO, Verhältnis Kostenfestsetzungsverfahren - Schadenersatzprozeß
- BGH, Fangprämie, 6.11.79 (BGHZ 75, 230)
- BGH, Fotowettbewerb, 15.10.69 (BGHZ 52, 393)
Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht für vorprozessuale Kosten;
§ 677, § 1004 analog, § 683
Literatur im Internet zu § 91 ZPO
- Kostenquotelung
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Der Text veranschaulicht anhand eines Beispiel-Falles die Kostenberechnung mit der "Baumbachschen Kostenformel". Mit Muster-Textbausteinen zur Tenorierung.
via juratexte.de - Detektivkosten - Höhe und Erstattungsfähigkeit
von Martin Heynert
AnwBl 1999, 140
über www.anwaltverein.de - § 91 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631 (Aufhebung einer Ehe)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464a
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 123 (Kostenerstattung) (zu §§ 91 ff)
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 238 IV (Verfahren bei Wiedereinsetzung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 126 III 2 (Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz) (zu §§ 91 ff)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a (Kostentragungspflicht)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 29 Nr. 1 (Weitere Fälle der Kostenhaftung) (zu § 91 I)
- Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)
- §§ 1 ff (zu § 91 I 2)
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