Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
| 1. | die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder | |
| 2. | der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
Rechtsprechung zu § 92 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 552 Entscheidungen zu § 92 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 92 ZPO bei ibr-online
- BGH, Vergleichsabschluß "beobachtender" Streitverkündeter, 3.4.03
§§ 92 I 1, 98 ZPO, Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt;
§§ 98, 101 ZPO, Nebenintervenient hat bei einem Vergleich grds. keinen Kostenerstattungsanspruch
Literatur im Internet zu § 92 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 92 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 92 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung
- § 19 (Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a (Kostentragungspflicht)
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