Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
| 1. | die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder | |
| 2. | der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
Rechtsprechung zu § 92 ZPO
28.476 Entscheidungen zu § 92 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02
Verfahrensrecht - Erstattung der Kosten des Nebenintervenienten
- OLG Frankfurt, 27.10.2005 - 2 U 23/05
Mietrecht - Schuldbefreiender Übergang des Mietverhältnisses
- OLG Koblenz, 12.06.2008 - 5 U 52/08
Bauvertrag - Fälligkeit des Werklohns trotz offener Nachbesserungsarbeiten
- OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05
Verfahrensrecht - Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren
- OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
Kosten der Nebenintervention bei Wechsel des Streithelfers an die Seite des ...
- OLG Hamm, 22.11.2007 - 22 U 110/07
Selbständiges Beweisverfahren - Ausquotelung der Kosten
- OLG Celle, 23.12.2008 - 2 W 277/08
Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenentscheidung bei einer erfolgreichen ...
- KG, 05.04.2005 - 5 W 168/04
Zwangsvollstreckungsverfahren für eine wettbewerbsrechtliche ...
- OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
Verfahrensrecht - Berufungsrücknahme: Kläger trägt Kosten der Anschlussberufung
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Literatur im Internet zu § 92 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 92 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
- § 26 (Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a (Kostentragungspflicht)