Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 920
Arrestgesuch

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Rechtsprechung zu § 920 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 920 ZPO

Querverweise

Auf § 920 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 920 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 920 III)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 920 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 920 II)
     
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 936 (Anwendung der Arrestvorschriften)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Besitz
          § 858 I (Verbotene Eigenmacht)
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 885 (Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung)
          § 899 II (Eintragung eines Widerspruchs)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615o (Einstweilige Verfügung)

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