Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 920 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 920 ZPO
Querverweise
Auf § 920 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111d
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Einstweilige Anordnung
- § 123
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 920 III)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 920 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 920 II)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 936 (Anwendung der Arrestvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 858 I (Verbotene Eigenmacht)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615o (Einstweilige Verfügung)
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