Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   

§ 923
Abwendungsbefugnis

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

Rechtsprechung zu § 923 ZPO

164 Entscheidungen zu § 923 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 164 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 923 ZPO

Querverweise

Auf § 923 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 931 (Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk)
          § 932 (Arresthypothek)
          § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht