Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 925
Entscheidung nach Widerspruch

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Rechtsprechung zu § 925 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 925 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 925 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 925 I)

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