Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
§ 927
Aufhebung wegen veränderter Umstände

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Rechtsprechung zu § 927 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Rostock, nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung, 20.2.02
    § 929 II ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 II, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;
    nach Ablauf der Frist des § 929 II ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden

  • BGH, Verfügungskosten, 1.4.93 (BGHZ 122, 172)
    § 945 ZPO erfaßt nicht die Verfahrenskosten der (zu Unrecht erlassenen) einstweiligen Verfügung - Geltendmachung im Falle eines Vergleichs in der Hauptsache im Rahmen von § 927 ZPO;
    § 945 ZPO, auch mittelbare Schäden können ersatzfähig sein, Anwendbarkeit von § 254 BGB;
    auch im Rahmen von § 945 1. Alt. ZPO bindet die Rechtskraft (§ 322 I ZPO) der Hauptsacheentscheidung

Literatur im Internet zu § 927 ZPO

Querverweise

Auf § 927 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)
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