Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
Rechtsprechung zu § 927 ZPO
387 Entscheidungen zu § 927 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07
Mescher weis
- OLG Frankfurt, 02.05.2005 - 6 W 55/05
Einstweilige Verfügung: Kostentragungspflicht bei Rücknahme eines ...
- OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme ...
- OLG Stuttgart, 03.07.2008 - 2 U 27/08
Einstweilige Verfügung: Rechtschutzinteresse des Verfügungsschuldners im ...
- OLG Saarbrücken, 07.04.2009 - 4 U 306/08
- KG, 23.03.2009 - 1 W 475/08
Kostenerstattung im Aufhebungsverfahren für eine einstweilige Verfügung; ...
- OVG Niedersachsen, 18.05.2010 - 8 ME 111/10
Zur Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § ...
- OLG Hamburg, 07.09.2006 - 3 U 204/05
Wettbewerbsverstoß: Werbung des Finanzdienstleisters mit dem Begriff ...
- OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11
Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des ...
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)