Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Rechtsprechung zu § 929 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Rostock, nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung, 20.2.02
    § 929 II ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 II, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;
    nach Ablauf der Frist des § 929 II ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden

  • BGH, Beschlagnahmte Betrugsgelder, 6.4.00 (BGHZ 144, 185) 
    § 929 II ZPO, § 111g II StPO, Zulassungsbeschluß außerhalb der Arrestvollziehungsfrist;
    § 111c V StPO, keine Anwendung im Verhältnis der Verletzten zueinander;
    § 847 I ZPO, Pfändung eines Wertpapierdepots, §§ 7 f, 2 DepotG, Klage gegen den Drittschuldner auf Herausgabe, § 253 II Nr. 2 ZPO, Herausgabe-/Verschaffungsanspruch

  • LG Köln, Internet-Suchmaschine, 2.12.98
    §§ 87a, 87b I 2 UrhG;
    § 929 II ZPO, Zustellung einer einstweiligen Verfügung ohne Antragsschrift

Literatur im Internet zu § 929 ZPO

Querverweise

Auf § 929 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 932 (Arresthypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 929 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 724 (Vollstreckbare Ausfertigung) (zu § 929 I)
          § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) (zu § 929 III)

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