Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Rechtsprechung zu § 93 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Celle, Eintritt in BGB-Gesellschaft, 6.12.01
    §§ 705 ff BGB, aufgrund der Anerkennung eigener Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (GbR) durch die neuere Rechtsprechung haften eintretende Gesellschafter nun auch für Altschulden der Gesellschaft;
    Reichweite des § 93 ZPO bei Rechtsprechungsänderung

  • OLG Brandenburg, übereiltes Gegendarstellungsbegehren, 17.2.94 (NJW-RR 1994, 1022)
    § 93 ZPO, grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung bei unterlassener außergerichtlicher Leistungsaufforderung;
    § 935 ZPO, Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde analog § 99 II ZPO bei Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Literatur im Internet zu § 93 ZPO

Querverweise

Auf § 93 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 93 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 301 (Teilurteil)
            § 307 (Anerkenntnis)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 II (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)

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