Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Rechtsprechung zu § 93 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Celle, Eintritt in BGB-Gesellschaft, 6.12.01
    §§ 705 ff BGB, aufgrund der Anerkennung eigener Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (GbR) durch die neuere Rechtsprechung haften eintretende Gesellschafter nun auch für Altschulden der Gesellschaft;
    Reichweite des § 93 ZPO bei Rechtsprechungsänderung

  • OLG Brandenburg, übereiltes Gegendarstellungsbegehren, 17.2.94 (NJW-RR 1994, 1022)
    § 93 ZPO, grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung bei unterlassener außergerichtlicher Leistungsaufforderung;
    § 935 ZPO, Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde analog § 99 II ZPO bei Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Literatur im Internet zu § 93 ZPO

Querverweise

Auf § 93 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93d (Kosten bei Unterhaltsklagen)
            § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
          § 631 (Aufhebung einer Ehe)
        Verfahren über den Unterhalt
          Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 648 (Einwendungen des Antragsgegners)
            § 655 (Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 93 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 301 (Teilurteil)
            § 307 (Anerkenntnis)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 II (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)

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