Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) 1Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. 2Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. 3Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 930 ZPO
255 Entscheidungen zu § 930 ZPO in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2023 - L 8 AL 2913/23
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - fehlender ...
- BayObLG, 14.02.2024 - 102 W 164/23
Vollstreckungsverfahren, Sofortige Beschwerde, Bayerisches Oberstes ...
- OLG Hamm, 11.07.2017 - 32 SA 32/17
Arrest; Zwangsvollstreckung; Gerichtsstandbestimmung; Arrestpfandrecht; ...
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 10/20
Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber ...
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 9/20
Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den ...
- SG Marburg, 08.09.2023 - S 9 SO 27/23
- BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
Anwendbarkeit des § 111l StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung auf ...
- BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses ...
- BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22
Weiterer Vermögensarrest trotz § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück - ...
- OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
Querverweise
Auf § 930 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 720a (Sicherungsvollstreckung)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 845 (Vorpfändung)
- Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
- Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
- § 950 (Anwendbare Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111f (Vollziehung des Vermögensarrestes)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 114
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 86b
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 23 (Einstweilige Anordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Einstweilige Anordnung
- § 123 [Einstweilige Anordnung]
Redaktionelle Querverweise zu § 930 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 930 I)