Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Literatur im Internet zu § 934 ZPO
Querverweise
Auf § 934 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 934 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 934 IV)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 934 IV)
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