Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
§ 936
Anwendung der Arrestvorschriften

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Rechtsprechung zu § 936 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 936 ZPO

Querverweise

Auf § 936 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 19 (Auskunftsanspruch)
          § 19a (Vorlage- und Besichtigungsansprüche)
          § 19b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 101 (Anspruch auf Auskunft)
            § 101a (Anspruch auf Vorlage und Besichtigung)
            § 101b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 936 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 (Arrestgesuch)
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