Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Rechtsprechung zu § 938 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 938 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 938 ZPO
Querverweise
Auf § 938 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Einstweilige Anordnung
- § 123
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 938 II)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 888 II (Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung) (zu § 938 II)
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