Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung

(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Rechtsprechung zu § 938 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 938 ZPO

Querverweise

Auf § 938 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 938 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 938 II)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 888 II (Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung) (zu § 938 II)

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