Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Rechtsprechung zu § 940 ZPO
1.499 Entscheidungen zu § 940 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07
Olanzapin
- OLG Köln, 09.01.2009 - 6 W 3/09
Durchsetzung von Urheberrechten im einstweiligen Verfügungsverfahren
- BGH, 10.06.2011 - V ZR 146/10
Wohnungseigentum - Wer kann untauglichen Verwalter abberufen?
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 18.09.2001 - Verg 10/01
Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wegen fehlender Preisangaben
- OLG Nürnberg, 03.06.2009 - 3 W 471/09
Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Datensicherung bei einem ...
- LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1278/03
Weiterbeschäftigung an bisherigem Arbeitsplatz bei Kündigungswiderspruch des ...
- LSG Baden-Württemberg, 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09
Rechtsstreit über Anspruch auf Unterlassung verschiedener negativer Äußerungen ...
- LAG Köln, 08.05.2006 - 2 TaBV 22/06
Untersagung Betriebsratswahl Betriebsteil Nichtigkeit
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Literatur im Internet zu § 940 ZPO
- § 940 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 59 (Einstweiliger Rechtsschutz)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 12 (Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 42a (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 131 (Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern)