Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
Literatur im Internet zu § 940a ZPO
Querverweise
Auf § 940a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 940a ZPO:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 892a (Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 861 (Anspruch wegen Besitzentziehung)
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