Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Rechtsprechung zu § 940a ZPO
22 Entscheidungen zu § 940a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 24.02.1995 - 5 W 24/95
Parteibezeichnung, namentliche, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Unbekannt, Partei, ...
- LG Lüneburg, 16.11.2011 - 6 S 88/11
Mietrecht - Räumungsklage: Verbotene Eigenmacht = Verfügungsgrund
- OLG Köln, 14.12.1994 - 11 U 142/94
- KG, 25.01.2007 - 8 W 7/07
Mietrecht - Doppelvermietung
- AG Hamburg, 16.09.2010 - 40 A C 273/10
Mietrecht - Wohnungsräumung durch einstweilige Verfügung - Gefahr für Dritte
- OLG Düsseldorf, 14.11.2005 - 1 U 71/05
- LAG Sachsen, 12.03.2010 - 2 SaGa 1/10
Unbegründeter Eilantrag eines Fussballspielers auf Herausgabe des Spielerpasses ...
- LG Mannheim, 10.04.1985 - 4 T 33/85
ZPO § 940 a
- OLG Celle, 13.04.2000 - 22 U 7/00
Eigenmächtige Räumung eines Zimmers in einem Behindertenheim durch den Heimträger
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Literatur im Internet zu § 940a ZPO
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 892a
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 861 (Anspruch wegen Besitzentziehung)
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- § 2 (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung)